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Das LeistungsschutzrechtVor einigen Tagen wurde im deutschen Bundestag das Leistungsschutzrecht verabschiedet. Um Rechtsgültigkeit zu erlangen, muss der Bundesrat dem noch zustimmen. Ob das neue Gesetz diese Hürde nimmt, ist noch offen.
Leistungsschutzrecht - Was ist das?Das Leistungsschutzrecht ist primär für den Journalismus gemacht worden. Denn damit dürfen künftig bestimmte Funktionen und Tools nicht mehr genutzt werden, es sei denn, die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen ist im Besitz einer Lizenz für die Inhalte.
Wozu brauchen wir das Leistungsschutzrecht?Diverse Internetdienstleistungsunternehmen haben es sich zur Aufgabe gemacht, dem Nutzer lediglich die Inhalte anzuzeigen. D.h. der Nutzer besucht nicht mehr die eigentliche Website. Dadurch entgehen den Verlagen und anderen wie z.B. Bloggern (etc.) wichtige Werbeeinnahmen, ohne die ein Onlineprojekt nicht überleben kann - wenn es für alle kostenlos sein soll. Das Leistungsschutzreicht greift jetzt an dieser Stelle ein. Denn künftig dürfen derartige Anbieter nur noch dann die Inhalte verwerten, wenn sie dafür entsprechende Lizenzgebühren entrichten. Obwohl die bestehenden Gesetze bereits sehr weit reichen (u.a. Urheberrechte, etc.), wurde dieses Gesetz jetzt auf den Weg gebracht. Bereits seit Wochen und Monaten wird darüber gestritten. Ein Hauptkritikpunkt besteht darin, das davon nicht nur Internetdienstleister betroffen sind, sondern jeder, der Inhalte in bestimmter Form verbreitet oder zugänglich macht.
Welche Funktionen sind ab sofort verboten?Wer einen Artikel z.B. auf Facebook oder auf einer anderen Plattform verlinkt, macht sich bereits strafbar. Denn es wird nicht nur der Link angezeigt, sondern meist auch die Überschrift, ein Titelbild sowie ein Teaser des Artikels. Der Link selbst und seine Verbreitung sind in diesem Fall nicht das Kernproblem. Das Hauptproblem besteht darin, dass man die Überschrift, das Titelbild und den Teaser NICHT veröffentlichen darf, weil man nicht der Urheber ist, bzw. nicht die nötige Lizenz dafür besitzt.
Gibt es schon Urteile dazu?Es gibt im weitesten Sinne tatsächlich bereits Urteile, die durch diesen Zusammenhang entstehen. Doch jetzt wurden diese Urteile nochmals in aller Deutlichkeit bestätigt. Eine Abmahnung kostet hier schnell drei- und vierstellige Beträge.
Fazit:Wer einen Link zu Inhalten setzt, und nicht dessen Besitzer ist, der macht sich de facto strafbar. Das gilt nicht nur für Zeitungsartikel, die online verfügbar sind, sondern ebenfalls für Bilder, Videos und so weiter.
HandlungsempfehlungGrundsätzlich ist das Verlinken von jeglichen Websites zu unterlassen. Vor allem in Social-Networks wird dies zu großen Abmahnwellen führen. Deshalb ist jeder gut beraten, sich von allen Freunden und Kontakten zu trennen, die man nicht wirklich kennt. Sicherheit geht vor! Außerdem muss man das eigene Profil so einstellen, das nur Freunde auf die Inhalte zugreifen können - nicht aber alle anderen.
Hinweis in eigener Sache:negteit.de als auch alle Projekte, die dazu gehören, können, dürfen und sollen auch zukünftig verlinkt werden. So lange es sich nur um das Titelbild, die Überschrift und den Teaser handelt, hat niemand etwas zu befürchten. Wer Inhalte so gut findet, das er sie in die eigene Website integrieren möchte, dem werden gern entsprechende Möglichkeiten auf Nachfrage eröffnet. Das komplette Kopieren sowie sog. "Vollzitate" bleiben auch zukünftig untersagt.
Stand 07.03.2013
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